Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde von prio.swiss gegen die Schwyzer Spitalliste nicht eingetreten. Der Entscheid klärt, was Versichererverbände anfechten können. Eine inhaltliche Beurteilung der beanstandeten Planung ist damit jedoch nicht verbunden.
Im Prämienherbst stehen Zahlen im Mittelpunkt. Dahinter stehen auch Entscheidungen über die Versorgung: Welche Angebote werden benötigt, wo werden sie aufgebaut und wie sind sie aufeinander abgestimmt? Die Spitalplanung legt solche Strukturen über Jahre fest – mit entsprechenden Folgen für die Kosten.
Hier setzte unsere Beschwerde gegen die Schwyzer Spitalliste 2025 für die Akutsomatik an. prio.swiss beanstandete insbesondere die aus unserer Sicht ungenügende interkantonale Koordination. Wir wollten gerichtlich überprüfen lassen, ob die Planung Bedarf, Qualität und Wirtschaftlichkeit ausreichend zusammenführt und ob die gesetzliche Verpflichtung aus Art. 58e KVV zur interkantonalen Koordination eingehalten wurde.
Über die Beschwerde entschieden, nicht über die Planung
Zu dieser inhaltlichen Prüfung kam es jedoch nicht. prio.swiss hatte die Spitalliste bewusst als Ganzes angefochten: Unsere Kritik an der interkantonalen Koordination betraf das Zusammenspiel der Angebote – einen aus unserer Sicht übergeordneten Planungsmangel, der sich nicht ohne Weiteres auf einzelne Leistungsaufträge reduzieren lässt. Deshalb vertraten wir die Rechtsauffassung, dass die Spitalliste selbst Gegenstand der Beschwerde sein könne.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Rechtsauffassung nicht: Rechtlich ist die Liste ein Bündel einzelner Leistungsaufträge. Gegen diese müssen sich Beschwerden richten, auch wenn sie übergeordnete Planungsmängel betreffen. Auf die Beschwerde gegen die Liste als solche trat es deshalb nicht ein.
Die angestrebte Sachprüfung haben wir damit nicht erreicht. Das lässt sich nicht umdeuten. Ebenso wenig lässt sich aus dem Verfahrensausgang aber ableiten, das Gericht habe die Schwyzer Planung für wirtschaftlich, bedarfsgerecht oder ausreichend interkantonal koordiniert befunden. Es hat diese Fragen nicht geprüft. Unsere Kritik wurde weder bestätigt noch widerlegt. Nichteintreten bedeutet nicht: Planung inhaltlich bestätigt.
Für die weitere Anwendung des Beschwerderechts schafft der Entscheid Klarheit. Versichererverbände können einzelne, mehrere oder sämtliche Leistungsaufträge anfechten. Sie müssen konkret darlegen, welche Aufträge von einem beanstandeten Planungsmangel betroffen sind und welche Interessen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP dadurch gefährdet werden. Auch eine Kritik an übergeordneten Zusammenhängen muss also an bestimmten Leistungsaufträgen nachvollziehbar werden.
Was rechtlich möglich ist – und praktisch funktioniert
Damit sind übergeordnete Planungsfragen nicht grundsätzlich von einer Überprüfung ausgeschlossen. Wenn jedoch – wie heute so oft – die gesetzliche Verpflichtung zur interkantonalen Koordination zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in einer Planung per se nicht eingehalten wird, kann diese Planung auf Basis der heutigen gesetzlichen Grundlagen nicht per se mittels Beschwerde angefochten werden. Das bedeutet auch, dass eine Regierung nicht nochmals die Möglichkeit erhält, die gesamte Planung zu überdenken.
Das seit 2024 geltende Verbandsbeschwerderecht soll nach der Beschreibung des Bundesamts für Gesundheit sicherstellen, dass die Kantone neben den Anliegen der Leistungserbringer auch jene der Versicherer ausgewogen berücksichtigen. Das BAG verweist dabei ausdrücklich auf die Vertretung der Versicherteninteressen. Wie gut diese vor de Hintergrund des Bundesverwaltungsgerichtsentscheid nun vertreten werden können, muss die Politik beurteilen.
Für prio.swiss ist dieses Anliegen mit dem Verfahrensausgang nicht erledigt. Wir setzen uns weiterhin für eine Spitalplanung ein, die sich am Bedarf orientiert, Qualität und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und Angebote über Kantonsgrenzen hinweg abstimmt. Wir setzen uns ein für eine Planung, die die nationalen gesetzlichen Grundlagen zur interkantonalen Koordination einhält. Das gehört zu unserer Aufgabe gegenüber den Prämienzahlerinnen und Prämienzahlern. Das Urteil bestimmt die rechtlichen Voraussetzungen. Unseren Anspruch an eine vorausschauende und wirtschaftliche Spitalplanung verändert es nicht.
Martina Elisabeth Wagner
Leiterin Kommunikation und Mitglied der Geschäftsleitung von prio.swiss
Bern, im September 2026