Ja zum Elektronischen Gesundheitsdossier (EGD) – Es ist Zeit

prio.swiss begrüsst die Neuorientierung um das elektronische Gesundheitsdossier (EGD). Diese ist ein wesentliches Element für die Digitalisierung des Systems und die Steigerung der Effektivität und Effizienz zugunsten der Versicherten. Wir erwarten dabei auch eine kostendämpfende Wirkung mit Fokus auf die administrativen Kosten und Synergien

Für die Krankenversicherer sind die Anbindungspflicht der Leistungserbringer, die Opt-Out-Lösung für die Nutzerinnen und Nutzer des Dossiers und die zentrale Finanzierung durch den Bund grundlegende Bedingungen, um diesem langjährigen Projekt zum Durchbruch zu verhelfen. Dieser ist unbedingt nötig. Im Schweizer Gesundheitswesen besteht ein grosses Einsparpotenzial durch die Vermeidung doppelter Untersuchungen und die Optimierung der administrativen Abläufe.

Die Versicherer haben in der Digitalisierung durch automatisierte Rechnungsabwicklung und -kontrollen ihre Verwaltungskosten senken können. Zudem bieten sie durch verschiedene Apps, webbasierte Lösungen und der Nutzung von künstlicher Intelligenz unter gleichzeitiger sorgfältiger Berücksichtigung des Datenschutzes einen hohen Kundenservice an. Es ist Zeit, die Vorteile der Digitalisierung breit in der gesamten Gesundheitsbranche zu nutzen!

Interoperabilität und Fokus auf Nutzerfreundlichkeit: notwendige Bedingung für den Erfolg

Für den Erfolg des EGD ist es notwendig, dass die Interoperabilität mit den weiteren Systemen gewährleistet ist, um eine digitale Erfahrung aus einem Guss zu ermöglichen. Bei der Planung und Umsetzung muss konsequent das Nutzererlebnis des Patienten oder der Patientin ins Zentrum gestellt werden. So wäre es beispielsweise bürgerfreundlicher, wenn bei der erstmaligen Registrierung in einer Arztpraxis nur einmal eine Identifizierung gezeigt werden müsste. Dafür könnte auf der Versichertenkarte die ausdrückliche Einwilligung für das EGD nach Art. 13 Abs 2 E-EGDG hinterlegt werden. Optimierungsmöglichkeiten wie diese im Sinne der Patientinnen und Patienten können auf Verordnungsstufe geprüft werden.

Integrierung der Vertrauensärzte und -ärztinnen im Interesse der Patienten und Patientinnen: zwingende Anpassung von Art 2 Bst. a

Vertrauensärzte und -ärztinnen überprüfen für die Versicherer nach Art. 57 KVG die Voraussetzungen der Leistungspflicht und erhalten zu diesem Zweck die dafür notwendigen medizinischen Unterlagen. Die Softwaresysteme für die Kostengutsprache sind getrennt von den weiteren Systemen und Prozessen der Krankenversicherer. Für alle Beteiligten wäre es eine Erleichterung und Beschleunigung des Prozesses, wenn diese bereits heute bereitgestellten Unterlagen einfach aber unter vollständigem Datenschutz im EGD zur Verfügung gestellt werden würden, idealerweise direkt durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin. Dazu notwendig ist eine Einwilligung im EGD nach Art. 11 Abs 2 E-EGDG, die auch verweigert werden kann.

Somit würde man den Datenaustausch per Post oder per E-Mail stark reduzieren und im Interesse der Datensicherheit den Leistungserbringern, und somit den Patientinnen und Patienten, rasch eine Antwort liefern können. Um diese Optimierung des Systems im Interesse der Versicherten zu ermöglichen, fordert prio.swiss eine Ergänzung des Art. 2 Bst. a um einen dritten Listenpunkt für Vertrauensärzte und -ärztinnen sowie alle daraus resultierenden notwendigen Anpassungen.

Im Interesse der Patienten und Patientinnen: die Tür für zukünftige Entwicklungen nicht verschliessen

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich weitere Situationen ergeben, in denen ein begrenzter Zugang innerhalb der bestehenden gesetzlichen Grundlage sinnvoll sein könnte. Nach Empfinden von prio.swiss, und nur in diesen Fällen, soll der Bundesrat auch eine Erweiterung beschliessen können – also wenn der Zugriff auf (administrative) Daten gegeben werden soll, auf die die Versicherer bereits Zugriff haben. Welche Fälle dies sein könnten, kann heute aufgrund der hohen Innovationsdichte noch nicht für die Jahre nach 2030 beurteilt werden. Weitere Dienstleistungen für die Versicherten wären denkbar, in denen ein Zugriff auf Wunsch und mit expliziter Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin des elektronischen Gesundheitsdossier (Opt-in) einen Mehrwert für den Versicherten oder die Versicherte bieten könnte. Dies wäre der Fall z.B. in Bereichen wie der integrierten Versorgung, Case Management, Prävention, Qualität oder Effizienz sowie in den Krankenzusatzversicherungen.

Therapeutische Daten rasch und komplett eintragen ohne Kostenfolgen: Wirkung der Einführung des EGD auf die Gesundheitskosten untersuchen

Schliesslich möchten wir festhalten, dass die Erfassung behandlungsrelevanter Daten nach Art. 14 keine neue zusätzliche Aufgabe für die Leistungserbringer darstellt. Die Dokumentation der Tätigkeiten sind bereits eintarifiert und es macht keinen Unterschied, ob dies im Klinikinformationssystem oder für das EGD geschieht. Bei der Absprache nach Art. 14 Abs 3, welche der Fachpersonen den Eintrag vorzunehmen hat, handelt es sich wohl um eine Koordinationsleistung, welche zurzeit unterschiedlich geregelt ist. Die Verantwortung über die rasche Eintragung muss dabei klar geregelt werden. Beide Aspekte dürfen in jedem Fall nicht zu höheren Prämien führen respektive sollen für die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler kostenneutral sein.

Denn das Kostendämpfungspotenzial des EGD ist nur erreichbar, wenn die therapeutischen Daten vollständig und vor allem zeitnah in das Dossier eingetragen werden. Nur dann können die Leistungserbringer den Daten im Dossier vertrauen und auf doppelte Leistungen, wie z.B. denselben Labortest am gleichen Tag, verzichten. Eine möglichst niederschwellige Nutzbarkeit sowohl für Leistungserbringer wie auch -bezieher ist notwendig, damit das Potenzial des EGD ausgeschöpft werden kann. prio.swiss schlägt deswegen vor, dass bis drei Jahre nach der Einführung des EGD eine Studie durchgeführt wird, inwiefern das Kostendämpfungspotenzial durch Vermeidung doppelter Untersuchungen und administrativer Effizienzsteigerungen erreicht werden konnte.

 

Bern, Februar 2026